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Geprüfte/r Requisiteur/in (IHK)

Ob beim Film oder im Theater: in der Requisite zu arbeiten heißt, für die Beschaffung und Instandhaltung aller beweglichen Ausstattungsgegenstände einer Film-, Fernseh- oder Theaterproduktion verantwortlich zu sein.

Dafür ist neben dem Wissen über die Beschaffung, Herstellung und Erhalt der Requisiten umfangreiche Kenntnis über deren Einsatz und Verwendung in den verschiedenen Zeitepochen und Stilen notwendig.

Einfallsreichtum und Geschicklichkeit in der Umsetzung eigener und anderer Ideen sind für einen Requisiteur notwendig. Der Requisiteur muss mit allen Gewerken im Hintergrund eng zusammen arbeiten. Das Gesamtergebnis ist dann auf der Bühne, im Kino oder im Fernsehen und in der Werbung zu sehen.

Als Requisiteur/in sollte man über handwerkliches Geschick verfügen und trotz der Teamarbeit selbständig arbeiten können

Die Fortbildung findet als Vollzeitunterricht in Blöcken in den Räumen der

Deutschen Event Akademie und des INSTITUT für angewandte Medien statt.

1. Block           05.11.2012 bis 30.11.2012

2. Block           07.01.2013 bis 01.02.2013

3. Block           25.02.2013 bis 22.03.2013

Der tägliche Unterricht findet in der Zeit von 9:00 bis 16:15 Uhr statt.

Insgesamt 480 Unterrichtsstunden

Lehrgangsgebühr gesamt        2.750,00 Euro.

Anmeldegebühr                        200,00 Euro (fällig mit Vertragsabschluss)

Die Anmeldegebühr wird auf die Lehrgangsgebühr angerechnet.
Die restlichen Lehrgangskosten sind zahlbar in drei Raten à 850,00 Euro.

Für Lern- und Arbeitsmaterialien und für Exkursionen (evtl. Fahrten, Eintritte und Verpflegung), können weitere Kosten anfallen.

Die Prüfungsgebühren in Höhe von zurzeit 900,00 Euro (Stand 01.01.2012) werden von der Handelskammer Hannover erhoben.

Cay Grossigk Dipl. Ing. Theater- und Veranstaltungstechnik Cay Grossigk doziert neben seiner Tätigkeit in seinem Planungsbüro Grossigk & Krienelke seit vielen Jahren die Fachbereiche Statik, Festigkeitslehre, Bühnenmaschinerie, Umweltschutz, Technische Kommunikation und Anlagensicherheit.
Michael Burow-Klasing Requisitenmeister Dozent im Lehrgang "Geprüfte/r Requisiteur/in" und „Meister für Veranstaltungstechnik“ Geschäftsführer der Fa. FundusNet® - Hamburg. Verantwortlicher Bühnenpyrotechniker der Salzburger Festspiele; Requisitenmeister
Lutz Elmers Brandoberamtsrat a. D. Dozent für Brandschutz und Brandsicherheit in Versammlungsstätten, Verhalten bei Bränden, Bauordnungsrecht, Bauaufsichtliche Vorschriften.
Oliver Fuhrmann Meister für Veranstalungstechnik Dozent im Lehrgang "Geprüfte/r RequisiteurIn" und "Meister für Veranstaltungstechnik, Fächer Materialkunde, Werkstattkunde.
Dirk Güttel Dipl. Ing. Medientechnik Dozent für Sehen, Licht, Farbe
Uta Hampel Szenenbildnerin/Filmarchitektin für TV-Spielfilme, Serien und Theater Dozentin im Lehrgang "Geprüfte/r Requisiteur/in" für die Fächer  Filmproduktion, Tafelkultur + Dekoration, Filmgeschichte
Kirsten Kadenbach M. d. A. Kulturhistorikerin Geschäftsführerin der PR-Agentur Kadenbach Kommunikation
Dozentin für die Fächer Theatergeschichte, Kulturgeschichte, Stilkunde, Präsentationen und Kommunikation
Roland Kisker Dipl. Musiklehrer Dozent für Musik, Musikgeschichte und Instrumentenkunde
Petra Krienelke Dipl. Ing. f. Biotechnologie, Fachkraft f. Arbeitssicherheit Dozentin für Mathematik, Arbeits- und Gesundheitsschutz
Mitinhaberin des Ingenieurbüros Grossigk & Krienelke

Sie müssen bei der Handelskammer Hannover die Zulassung zur Prüfung beantragen. Das Formular finden Sie hier

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

  1. eine mit Erfolg abgelegte Ausbildungs-Abschlussprüfung als Fachkraft für Veranstaltungstechnik" und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis
  2. oder  eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis
  3. oder eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.

Die Berufspraxis gemäß Satz 1 muss der Fortbildung zum Geprüften Requisiteur / zur Geprüften Requisiteurin dienlich sein und wesentliche Bezüge zu dessen/deren Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 haben.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.