Meister/in für Veranstaltungstechnik - Fachübergeifender Teil (Teil 1)
- Das Aufgabenspektrum im technischen Bereich für Veranstaltungen, Film und Fernsehen hat sich in den letzten Jahren kontinuierlich erweitert. Die fortschreitende technologische Entwicklung führt zu ständig wachsenden Anforderungen an „Mensch und Maschine“.
Meister für Veranstaltungstechnik verfügen neben der praktischen Erfahrung über das aktuelle Fachwissen und übernehmen als Spezialisten in diesen Bereichen entsprechende Führungsaufgaben. Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung vor der Handelskammer verbessern sie ihre beruflichen Chancen. Die Prüfung zum Meister/in für Veranstaltungstechnik ist seit 1997 bundeseinheitlich und staatlich anerkannt.
In diesem fachübergreifenden Teil der Ausbildung zum Meister für Veranstaltungstechnik wird Folgendes für die Prüfung wichtiges Wissen vermittelt:
- Kostenbewusstes Handeln
- Rechtsbewusstes Handeln
- Zusammenarbeit im Betrieb
1. Block | 08.10.2012 - | 02.11.2012 |
2. Block | 03.12.2012 - | 21.12.2012 |
Prüfungsvorbereitung | 22.04.2013 - 26 | 04.2013 |
Insgesamt 320 Unterrichtsstunden
Lehrgangsgebühr gesamt 1.990,00 Euro.
Anmeldegebühr 200,00 Euro (fällig mit Vertragsabschluss)
Die Anmeldegebühr wird auf die Lehrgangsgebühr angerechnet.
Die restlichen Lehrgangskosten sind zahlbar in zwei Raten à 895,00 Euro.
Für Lern- und Arbeitsmaterialien und für Exkursionen (evtl. Fahrten, Eintritte und Verpflegung), können weitere Kosten anfallen.
Die Prüfungsgebühren in Höhe von zurzeit 600,00 Euro werden von der Handelskammer Hamburg erhoben.

Selbstständig in den Bereichen: Coaching, Beratung, Training
Schwerpunkte: Arbeitsorganisation, Zeitmanagement, Teamentwicklung, Kommunikation, Projektmanagement
Sie müssen bei der Handelskammer Hamburg die Zulassung zur Prüfung beantragen. Das Formular finden Sie hier
Um zur Prüfung vor der Handelskammer zugelassen zu werden verlangt die Prüfungsverordnung (§2)eine der folgenden Voraussetzungen:
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung, in der die Prüfung abgelegt werden soll, zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens zweijährige dem angestrebten Abschluss entsprechende Berufspraxis oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine dem angestrebten Abschluss entsprechende Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens sechs Jahre beträgt, nachweist. Bei der Zulassung zur Prüfung für die Fachrichtungen Beleuchtung und Halle muss die Qualifikation als Elektrofachkraft vorhanden sein. Als Elektrofachkraft gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beim Errichten, Ändern und Instandhalten von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
